3 Wochen Frist beachten und sofort handeln
Sie haben eine Kündigung erhalten?
- Sofort Hilfe bei Kündigung und Abfindung
- Unverbindliche und diskrete Beratung vom Anwalt
- über 300 zufriedenen Mandanten geholfen
Rufen Sie uns unter 0511 5547 8585 an und erhalten Sie unverzüglich eine Ersteinschätzung vom Anwalt
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Kündigung erhalten, was tun?
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten dieser widersprechen? In einem persönlichen und unverbindlichen Gespräch per Telefon oder Video-Meeting beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten und sprechen das weitere Vorgehen ab.
Wichtig: Ab Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um darauf zu reagieren – danach ist die Kündigung in der Regel wirksam.
Unsere Leistungen
- Wir prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist.
- Wir verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber über eine faire Abfindung sowie ein gutes Arbeitszeugnis.
- Wir vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber – auch vor Gericht.
- Wir kümmern uns darum, dass negative arbeitsrechtliche Auswirkungen, wie eine mögliche Sperrzeit vermieden werden.
- Unsere Beratung erfolgt ausschließlich durch Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht.
Über uns
Ihr Erfolg ist unser Ziel.
Anwaltliche Beratung von Anfang an, das ist es, wie wir uns eine Kanzlei für Arbeitsrecht vorstellen. Bereits mehreren hunderten Mandanten*innen konnten wir die Beendigung des Arbeitsverhältnisses so mühelos wie möglich gestalten und dieses Vertrauen wissen wir zu schätzen. Unsere Mission ist es, dass die Abwicklung Ihrer Situation für Sie so einfach abläuft, wie das Bestellen im Internet.
Wir, das ist die Bürogemeinschaft bestehend aus den Rechtsanwälten Sacha Gramm und Sven Diel. Mit unserer mehrjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht stehen wir Ihnen persönlich und vertrauensvoll zur Seite.
Rechtsanwalt Sven Diel
Rechtsanwalt Sven Diel verfügt über eine mehrjährige sowohl praktische als auch theoretische Erfahrung im Arbeitsrecht. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sind vor allem im Arbeitsrecht notwendig, da dieses Rechtsgebiet sehr dynamisch ist und Rechtsprechung einen hohen Einfluss auf die Rechtsfortbildung hat.
Kanzlei für Arbeitsrecht
Wir bieten Arbeitnehmern eine unverbindliche und unverzügliche Ersteinschätzung der Kündigung. Je genauer Sie Ihren Fall beschreiben, desto besser können wir Ihnen helfen. Schnelle Kontaktaufnahme ist im Arbeitsrecht aufgrund der dreiwöchigen Frist sehr wichtig.
Rechtsanwalt Sven Diel
Rechtsanwalt Sven Diel verfügt über eine mehrjährige sowohl praktische als auch theoretische Erfahrung im Arbeitsrecht. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sind vor allem im Arbeitsrecht notwendig, da dieses Rechtsgebiet sehr dynamisch ist und Rechtsprechung einen hohen Einfluss auf die Rechtsfortbildung hat.
Kanzlei für Arbeitsrecht
Wir bieten Arbeitnehmern eine unverbindliche und unverzügliche Ersteinschätzung der Kündigung. Je genauer Sie Ihren Fall beschreiben, desto besser können wir Ihnen helfen. Schnelle Kontaktaufnahme ist im Arbeitsrecht aufgrund der dreiwöchigen Frist sehr wichtig.
3 Wochen Frist beachten und sofort handeln
Wir prüfen, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist
Welche Kündigungsarten gibt es
Die personenbedingte Kündigung: Diese Kündigung erfolgt aus Gründen, die die Person betreffen. Zum Beispiel, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung wegen eines Führerscheinentzugs nicht erbringen können und die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht möglich ist.
Die verhaltensbedingte Kündigung: Diese Form der Kündigung trifft zu, wenn Arbeitnehmende wissentlich eine Pflicht verletzten, die im Arbeitsvertrag hinterlegt ist. Hierbei muss in der Regel zuvor mindestens eine Abmahnung erfolgt sein.
Die betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzung für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sind sogenannte „dringende betriebliche Erfordernisse“. Diese können zum Beispiel bei Auftragsmangel, Umsatzrückgang oder bei Betriebsstillegung auftreten.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Wenn Arbeitgebende oder Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis beenden möchten, kann eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Während Arbeitgebende einen berechtigten Grund zur Kündigung vortragen müssen, ist es für Arbeitnehmende immer möglich, ordentlich zu kündigen.
Eine außerordentliche – und in der Regel fristlose – Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiter bestehen zu lassen.
Haben Sie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhalten und möchten sich arbeitsrechtlich beraten lassen? Verlieren Sie keine Zeit, denn in der Regel wird eine Kündigung drei Wochen nach Erhalt rechtswirksam.
Wir prüfen, ob Sie eine Abfindung erhalten können
In 9 von 10 Kündigungsfällen wird keine oder zu wenig Abfindung gezahlt! Oft akzeptieren Arbeitnehmer unwissentlich Vereinbarungen, die sie benachteiligen. Prüfen Sie bei uns die Höhe einer möglichen Abfindung und fordern Sie ein kostenfreies und unverbindliches Gespräch mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht an.
Wer bekommt eine Abfindung?
Da es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist die Frage ob und in welcher Höhe eine Abfindung nach Kündigung gezahlt wird, immer eine Verhandlungssache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
Obwohl Arbeitnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben, wird sie häufig bei einer Auflösung von Arbeitsverhältnissen gezahlt. Über die konkrete Abfindungssumme entscheidet hier vor allem das Verhandlungsgeschick.
Als Anwälte für Arbeitsrecht können wir jede individuelle Situation bewerten und Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch über Ihre Chancen informieren.
Fragen und Antworten zum Thema Kündigungen
Hier beantworten wir einige der häufigsten Fragen zum Thema Kündigung. Wenn Sie weitere Fragen haben und/oder gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten, vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin. Wir bieten Beratungen auch per Telefon oder Video-Meeting an.
Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
Eine mündliche Kündigung ist unwirksam! Der Gesetzgeber hat sehr strenge Anforderungen an die Kündigung geschaffen, da es im Arbeitsrecht um die Lebensgrundlage des Einzelnen geht. Eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Dabei heißt schriftlich, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben sein muss. Auch eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam.
Was sind meine Schritte und Möglichkeiten nach einer Kündigung?
Mit Erhalt der (schriftlichen!) Kündigung beginnt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Durch eine solche Klage soll eine Weiterbeschäftigung erzielt werden, sie kann aber auch dazu dienen, eine Abfindung auszuhandeln. Wenn die dreiwöchige Frist abgelaufen ist, ohne dass etwas gegen die Kündigung unternommen wurde, gilt auch eine eigentlich unwirksame Kündigung als wirksam und es gibt nur noch sehr wenige Möglichkeiten, gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Für viele Arbeitnehmer ist es ratsam, sich die Hilfe eines Anwalts zu suchen. Auch sollte beachtet werde, sich nach der Kündigung arbeitssuchend zu melden, da die Frist für Erhalt des Arbeitslosengeldes ab Beendigungskündigung nur drei Werktage beträgt. Bei Nichtachtung der Frist erhält der Gekündigte erst bis zu 12 Wochen später Arbeitslosengeld.
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer Kündigungsfrist ist eine ordentliche Kündigung. Jede ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der länger als sechs Monate in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern gearbeitet hat, muss sozial gerechtfertigt sein (allgemeiner Kündigungsschutz). Eine soziale Rechtfertigung kann sich aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen ergeben. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und der Gekündigte kann auch die Mitteilung des Kündigungsgrundes verlangen.
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist für die außerordentliche Kündigung ein wichtiger Kündigungsgrund nötig, der „an sich“ geeignet ist, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist, die Kündigung gilt regelmäßig ab sofort. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitgeber dabei unzumutbar sein. Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich um ultima ratio, also das letzte zur Verfügung stehende Mittel, wenn dem Arbeitgeber Abmahnung und ordentliche Kündigung nicht zumutbar sind. Ab Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Tatsache hat der Arbeitgeber zwei Wochen Zeit für die außerordentliche Kündigung, sonst ist diese unwirksam (sogenannte Ausschlussfrist, §626 II BGB). Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann jedoch unter Umständen in eine ordentliche umgedeutet werden.
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Bei einer ordentlichen Kündigung kommt es nach der gesetzlichen Regelung darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§622 BGB). Während der Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bei einer Beschäftigung bis zu zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist hingegen einen Monat bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist mit längerer Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer kann immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. Monat oder zum Ende des Monats kündigen.
Was ist mit einer Freistellung gemeint?
Wenn der Arbeitgeber ein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat, kann er diesen freistellen. Hierfür gelten hohe Anforderungen, z.B. dass die Kündigung noch nicht ausgesprochen werden kann, aber aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers Gefahren drohen, z.B. Straftaten im Betrieb oder Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. In der Regel entfällt durch die einseitige Freistellung der Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht. Durch eine einvernehmliche (also beidseitig gewollte) Freistellung kraft vertraglicher Vereinbarung wird die Beschäftigungspflicht jedoch unproblematisch aufgehoben.
Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag?
Durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden soll. Neben der Beendigung werden häufig noch andere Dinge geregelt, also z.B. die Ausstellung eines Zeugnisses oder Rückgabe überlassener Sachen. Der Arbeitnehmer kann damit den „Makel“ einer vorwerfbaren Kündigung umgehen und der Arbeitgeber ist nicht an Kündigungsfristen oder den Kündigungsschutz gebunden.
Welche Gründe für eine fristlose Kündigung gibt es?
Der Grund für die außerordentliche (auch fristlose) Kündigung muss so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die Kündigungsfrist abzuwarten. Mögliche wichtige Gründe, die an sich für eine fristlose Kündigung geeignet sind, sind z.B. Straftaten, Mobbing, Arbeitsverweigerung oder sexuelle Belästigung. Bei der Abwägung kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.
Gibt es ein gesetzliches Recht auf Abfindung?
Es gibt prinzipiell keinen Anspruch auf eine Abfindung. Da Unternehmen aber ein Gerichtsverfahren vermeiden wollen, bieten sie dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an und daraus folgt oft eine Abfindung. Unter bestimmten Umständen gibt es unter ein paar Voraussetzungen aber doch einen Anspruch auf eine Abfindung aus §1a KSchG. Dafür muss das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein, die Kündigung muss aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sein und es muss ein Angebot von Geld gegen Klageverzicht geben. Wird dieses Angebot vom Arbeitnehmer angenommen, kann er vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fordern.
Was ist der Sonderkündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz schützt im deutschen Arbeitsrecht u.a. besonders vulnerable Arbeitnehmer wie Schwangere oder Schwerbehinderte, aber auch Personal- und Betriebsräte. Diesen Personengruppen steht ein mehrstufiger Schutz aus allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung, der Anwendung des KSchG und dem Sonderkündigungsschutz zu. Damit der gesetzliche Schutz auch wirken kann, muss auch hier innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung gehandelt werden, sonst wird auch die gegen ein Kündigungsverbot verstoßene Kündigung wirksam.
3 Wochen Frist beachten und sofort handeln